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Erklärung der Europäischen Konferenz zu Europol gegenüber dem Vorsitzenden des Ministerrats für Justiz und Innere Angelegenheiten

Die Europäische Datenschutzkonferenz in Manchester am 24./25. April 1996 erörterte die Europol-Konvention.

Bei verschiedenen Gelegenheiten in vergangenen Jahren haben die Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Notwendigkeit betont, ein zusammenhängendes System von Datenschutzregelungen in die Europol-Konvention einzufügen. In einer gemeinsamen Erklärung vom April 1995 haben die Datenschutzbeauftragten ihre Auffassung zum Konventionsentwurf dargelegt, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Betroffenen.

Die Datenschutzbeauftragten haben mit Befriedigung festgestellt, daß die Konvention dem Datenschutz erhebliche Bedeutung beimißt. Sie haben auch festgestellt, daß Artikel 24 eine gemeinsame Kontrollinstanz vorsieht, die aus Vertretern der nationalen Kontrollinstanzen bestehen soll.

Vertreter der Datenschutzbeauftragten haben auf der Basis des Ministerübereinkommens von Kopenhagen, erweitert durch die Mitgliedstaaten im März 1995, die Europol-Drogeneinheit (EDU) mehrfach aufgesucht, um sich über die Aktivitäten ihrer nationalen Verbindungsbeamten bei EDU/Europol zu informieren.

Die Datenschutzbeauftragten sind überzeugt, daß der Zeitraum zwischen der gegenwärtigen Europol-Drogeneinheit auf der Grundlage des Ministerübereinkommens von Kopenhagen in der erweiterten Fassung und Europol auf der Grundlage der Konvention von erheblicher Bedeutung für die praktische Umsetzung des Datenschutzstandards der Europol-Konvention sein wird.

In diesem Zeitraum - bevor die Konvention in Kraft tritt - wird ein Europol-Informationssystem entwickelt werden und Entscheidungen über die Informationsarchitektur von Europol und die Regeln für die Verarbeitung von Analysedateien werden getroffen. Diese Entscheidungen werden von wesentlicher Bedeutung für die praktische Anwendung der Konvention sein. Deshalb betonen die Datenschutzbeauftragten die Notwendigkeit, die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 der Konvention möglichst frühzeitig einzurichten. Es sollte dringend geprüft werden, ob eine vorläufige gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet werden kann, die das Inkrafttreten der Konvention vorbereiten sollte und zur Entwicklung des Europol-Informationssystems beitragen könnte.

In der Zwischenzeit würden die Datenschutzbeauftragten eine rechtzeitige Information über die Entwicklung des Europol-Informationssystems begrüßen, insbesondere über die Erfordernisse und funktionalen Spezifikationen des zu entwickelnden Systems, so daß sie bereits vorab feststellen können, ob Datenschutzgrundsätze in Bezug auf die Europol-Konvention angemessen berücksichtigt werden.

Sie würden es außerdem begrüßen, wenn sie bei der Beratung von Fragen der praktischen Umsetzung der Datenschutzprinzipien im Zusammenhang mit der Entwicklung des Europol-Informationssystems beteiligt würden. Zu diesem Zweck steht die Arbeitsgruppe Polizei der Datenschutzbeauftragten zur Verfügung und ist bereit, Vertreter zu Diskussionen mit dem Projektausschuß und dem Projektteam zu entsenden.

Zuletzt geΣndert:
am 13.02.97

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